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Meine Handelsbedingungen zu dem Mensch Wolfgang. 

Bindend in alles Rechtsfragen.(Anwälte und sonstige 

Behörden,Ämter u.s.w.) Bitte Lesen.

https://www.mensch-wolfgang.com/handelsbedingungen.htm

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Telefonisch besprochene Preise vereinbaren wir ausschließlich per Nettopreis zzgl. MwSt..

  1. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Bedingungen, - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Vertragspartners, - bedürfen unserer ausdrücklich schriftlichen Anerkennung.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen. Im Falle einer Motoreninstandsetzung behalten wir uns vor, vom Kunden die Unterzeichnung und Rücksendung einer Auftragsbestätigung einzuverlangen.
  3. Bei Verwendung der angelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
  4. Wir fertigen keine detaillierte Auflistung der Arbeitsprozesse an. Die durchgeführten Arbeiten werden mit Hilfe von Fotos dokumentiert. Der genaue Arbeitsablauf wird so für den Kunden genau sichtbar gemacht.
    Durch die Vielzahl an verschiedenen Arbeiten am Kundenfahrzeug, Motor und sonstiges ist kein genauer Arbeitsablauf möglich, denn es dreht sich ja immerhin um einen Oldtimer und nicht um ein Neufahrzeug, wo jeder Arbeitsgang sicher einfacher zu gestalten und nachvollziehbar ist. Auf Sonderwunsch des Kunden, fertigen wir dennoch eine detaillierte Auflistung des Arbeitsprozesses an, die trotz des hohen Arbeitsaufwands separat berechnet werden muss – Diese ist schriftlich anzufordern.


§ 2 Lieferung und Lieferumfang

  1. Solange der Kunde, der Verbraucher ist, mit einer Verbindlichkeit aus dem Auftrag in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  2. Solange der Kunde, der Unternehmer ist, mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht ebenfalls.
  3. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
  4. Durch höhere Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die verbindlichen und unverbindlichen Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Ersatzaggregate werden ausschließlich im Tausch verkauft, und zwar ohne Anbauteile, wenn nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist.
  6. Maßgeblich für unsere Leistung ist unsere Lieferumfangsbeschreibung. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart sein.


§ 3 Berechnung

  1. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich unsere Preise zzgl. Lieferungskosten und zzgl. Verpackungskosten + MwSt..
  2. Als ersten Schritt werden wir gemeinsam mit Ihnen den Restaurierungsplan schriftlich festlegen. Anschließend erhalten Sie einen Kostenrahmen betreffend der festgelegten Arbeiten. Als Grundlage zur Erstellung eines Kostenrahmens dienen uns die offensichtlichen und angegebenen Störungen und Mängel. Verdeckte Mängel bleiben vorbehalten.
    Ist es für die Erstellung eines Kostenrahmens notwendig, dass vor der Auftragserteilung bereits diverse Untersuchungen durchgeführt werden müssen, so werden diese Arbeiten mit unseren aktuellen Stundensätzen verrechnet.
    Auf Wunsch holen wir Ihren Oldtimer, Motor oder sonstigen Restaurationsgegenstand ab, zu einem vorher vereinbarten Preis.
    Die Abrechnung für die Restaurierung bzw. Instandsetzung Ihres Fahrzeuges erfolgt laut tatsächlichen Aufwand, jedoch immer im vereinbarten Kostenrahmen, der max. 10% überschritten werden kann.
    Sollte sich während der Bearbeitung Ihres Oldtimers herausstellen, dass sich die Kosten auf Grund unvorhersehbarer Gegebenheiten erheblich erhöhen, so werden wir Sie unverzüglich darüber informieren und eine weitere Vorgehensweise aus handeln bzw. besprechen.
    Ersatzteile für Oldtimer sind oft besonders schwer zu beschaffen. Verzögert sich die zugesagte Lieferzeit erheblich, werden wir Sie natürlich sofort darüber in Kenntnis setzen ohne dass daraus ein Anspruch von Auftraggeberseite entsteht.
    Ersatzteile können auch vom Kunden beigestellt werden bzw. einzelne Dienstleistungen selbst organisiert werden. Für beigestellte Teile übernehmen wir jedoch keine Garantie- und Gewährleistung.
    Die Fehlersuche bei Oldtimern gestaltet sich auch für erfahrene Fachleute oft sehr schwierig und zeitaufwendig. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir diesen Zeitaufwand mit unserem aktuellen Stundensatz verrechnen. Es besteht die Möglichkeit bei Auftragsersteilung ein Limit für die Fehlersuche festzulegen.


§ 4 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
  2. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten und Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  3. Soweit mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung Zahlung per Abbuchungsermächtigung vereinbart ist, erhält der Kunde von uns ein entsprechendes Formular, welches durch den Kunden und die angewiesene Bank / Sparkasse abzuzeichnen ist. Mit Eingang des auch von der Bank / Sparkasse abgezeichneten Formulars an uns gilt die Pflicht des Kunden, Abbuchungsermächtigung zu erteilen, als erfüllt.
  4. Anzahlung der Reparatur- oder Restaurationskosten sind zur Hälfte nach Auftragserteilung fällig. Bei Motoren Restauration ist eine Anzahlung von 50% fällig. (Beispiel für Teile), weitere Abschlagszahlungen nach Absprache. Zum jeweiligen Monatsende verrechnen wir die bereits erbrachten Leistungen einschließlich der bereits beschafften Ersatzteile. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Alle eingebauten Teile stehen unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahlung wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
  5. Bei Überfälligkeit einer Rechnung behalten wir uns vor, ab dem 6. Tag nach Rechnungsdatum eine Standgebühr pro Fahrzeug von EUR 30,- pro angefangenem Tag zu berechnen.


§ 5 Versand

  1. Der Empfänger trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs ab Verladung und Versand, soweit dieser kein Verbraucher ist.
  2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Transportschäden sind uns unverzüglich bei Anlieferung zu melden und auf Anlieferungsschein zu vermerken.


§ 6 Gewährleistungsfristen

  1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bei neuen Teilen ein Jahr, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes. Bei unseren instandgesetzten Motoren handelt es sich um gebrauchte Teile. Bei Motoren beschränkt sich die Gewährleistung auf Motorblock und Neuteile. Anbauteile und wieder verwendete gebrauchte Teile unterliegen nicht der Gewährleistung.
  2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, gilt folgendes: Der Verkauf oder die Bearbeitung von gebrauchten Fahrzeugteilen mit Ausnahme instandgesetzter Motoren oder instandgesetzter Motorenteile erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei Neuteilen und bei instandgesetzten Motoren oder Motorenteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1.
  3. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, ist uns immer das Recht zur eigenen Nachbesserung in unserem Betrieb zu geben. Schlägt auch eine zweite Nachbesserung fehl, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
  4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  5. Die Gewährleistung bedingt, dass der Kunde die Hinweise des Fahrzeugherstellers zur Inbetriebnahme der Vertragsleistung zu beachten hat sowie die vorgeschriebenen Wartungs-, - Inspektions - und Pflegearbeiten durch uns durchführen lässt.
  6. Ein Motor wird grundsätzlich ohne Kontrolle der Einstellung verkauft oder hergestellt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Einstellung der Zündung, der Steuerung, des Vergasers bzw. der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen.
  8. Die Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Feststellung und vor ihrer Beseitigung. schriftlich angezeigt werden, - ist der Kunde Kaufmann, so gilt eine maximale Rügefrist von 10 Kalendertagen nach erstmaliger Kenntnis vom Mangel, § 377 Abs. 1 u. 3 HGB.
  9. Soweit ein Mangel angezeigt ist, muss uns der Kunde die Gelegenheit zur Prüfung dieses Mangels an unserem Betriebssitz geben durch die Bereitstellung des defekten Teils zur. Abholung durch unsere Spedition und durch schriftliche Mitteilung der Abholbereitschaft.


§ 7 Haftung

  1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz zu leisten, der fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ( sog. Kardinalpflichten ) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Im Fall des § 7 Ziff. 1 Satz 1 u. 2 haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für die Kosten eines eventuellen Mietfahrzeuges oder für beim Kunden entgangenen Gewinn und auch nicht für fiktiv berechneten Nutzungsaufall für ein Kfz.
  3. Ansonsten haften wir mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - hier ist unsere Haftung unbeschränkt-, nur für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
  4. Unabhängig von dem Grad unseres Verschuldens bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkt haftungsgesetz unberührt.


§ 8 Rücknahme neuer und gebrauchter Sachen

  1. Verkaufte Neuteil werden, soweit wir freiwillig einer Rücknahme ( z.B. wegen Fehlkaufs ) zustimmen, nur gegen eine Aufwendungspauschale in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufspreises zurückgenommen.
  2. Verkaufte Gebrauchtteile werden im Falle unserer freiwilligen Zustimmung nur gegen Warengutschein zurückgenommen.
  3. Gesetzliche Rücktrittsbestimmungen bleiben hiervon unberührt .Gleiches gilt für gesetzliche Widerrufsrechte und Anfechtungsrechte.


§ 9 Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Desweiteren behalten wir uns vor, bei Nichtabnahme je Fahrzeug eine Standgebühr von EUR 30,- je angefangenem Tag ab Überschreiten der Abnahmefrist zu erheben. Zum Beispiel: Motoren, Getriebe und Achsen gilt dies gleichermaßen zu einer Gebühr von EUR 10,- je aufgelisteten Teile und angefangenem Tag.
  2. Verlangen wir Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruches, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen können. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale liegt.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

Wir als Lieferer behalten uns das Eigentum von uns oder Ihnen gelieferten Waren vor, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Lieferung uns gegenüber sonstige Verbindlichkeiten hat, gleich aus welchem Rechtsgrund. Gleiches gilt, wenn weitere Verbindlichkeiten nach Lieferung begründet sind. Bei fruchtlocher Anmahmung der Forderung behalten wir uns vor, ein Gutachter das jeweilige Objekt zu schätzen und dieses zum Verkauf anzubieten oder es geht in unseren Besitz über. Bei Überschätzung wird der Restbetrag an den Auftraggeber ausgezahlt. Die Bewertung des Gutachters gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer Forderung zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegenüber dem Käufer bestehen.
  3. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Zahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Soweit unser Kunde Verbraucher ist, gilt:
Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


§ 11 Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung, 49424 Goldenstedt.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das AG Vechta.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

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